Geht Ihnen das auch so? Gerade noch aus dem Sommerurlaub zurück und schon schlittern wir mit vielen guten Vorsätzen ins neue Jahr. Für manche ist es dann aber zu spät – wie z.B. für alle offenen Rechnungen aus dem Jahr 2012. Die werden mit dem Jahreswechsel nämlich verjähren. Noch haben Sie die Chance alle offenen Beträge einzufordern.
Schriftliche Rechnungen
Wichtig ist –eher noch heute als morgen – eine schriftliche Rechnung zu erstellen und den Versendungsnachweis einzubehalten. Besonders wenn es noch keine Dokumentation der bisherigen Rechnungsschreiben gibt.
Tipp: Prüfen Sie zunächst, ob es den Schuldner – also z.B. das Unternehmen – überhaupt noch gibt und die Anschrifts-Daten stimmen.
Fixer Zahlungstermin für Rechnungen
Des Weiteren ist es sinnvoll, einen festen Termin für die Zahlung festzulegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, können Sie Ihre Forderungen dem Anwalt Ihres Vertrauens übergeben, der dafür sorgen kann, dass Ihr Schuldanspruch nicht verjährt.
Vorsicht: Der Schuldner kann bei verjährten Forderungen die „Einrede auf Verjährung“ als Rechtsmittel einsetzen, um Ihre Forderung gesetzlich nichtig zu machen. Deshalb ist es wichtig, Ihrer Rechnung eine Erklärung zum Verzicht der Einrede der Verjährung beizulegen. In dieser sollte ein Termin formuliert werden, bis wann die erneute Schuldfrist verstreicht. Diesmal aber aufpassen!
Wenn das Gericht sich nicht lohnt
Wie immer ist bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zu prüfen, ob sich der Aufwand lohnt. Bei geringen Forderungen und wenig Erfolgsaussichten kann man sich die Prozedur auch sparen. Und meist sind das ja auch die Schulden, die in Vergessenheit geraten sind.
Die gesetzliche Verjährung gilt natürlich nur dann, wenn im Vertrag keine andere Regelung festgelegt wurde. Dann können Sie dem Ende des Jahres gelassen entgegensehen!