Die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie und ihre Folgen
24 Jul

Die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie und ihre Folgen

Technisch ist es ja kein Problem mehr eine  ERP Lösung wie SAP Business One mit einem Webshop zu verbinden und in den Onlinehandel einzutreten.  Allerdings muss man sich auch über so manche wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen im Klaren sein.

Seit dem 13.06.2014 gelten einige neue Regeln im online Warenversandhandel. Neben Neuerungen im Widerrufsrecht und Erweiterungen der Informationspflicht, kam es auch in anderen Bereichen zu rechtlichen Änderungen

Kundenhotline ist Pflicht im Onlinehandel

Zum einen muss zu diesem Zeitpunkt jedes Unternehmen im Warenversandhandel im Internet eine Kundenhotline vorzeigen können. Die Nummer muss auf der Website mindestens im Impressum stehen. Außerdem müssen die Telefongebühren, sofern ein geschlossener Vertrag bereits besteht, begrenzt werden. Das heißt, nur die Kosten, die durch die Nutzung des Telekommunikationsmittels selbst entstehen, können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
Zudem muss seit dem 13.06.2014 die Funktion für telefonische Widerrufe eingebunden werden.

Dadurch soll gewährleistet werden, dass Kunden nicht davon abgehalten werden Fragen zum Produkt zu stellen oder Erklärungen dazu zu geben, weil ihnen die Telefonkosten zu teuer sind. Darüber sollen sich die Online-Unternehmer keine zusätzliche Einnahmequelle schaffen, weil die Käufer mit ihnen nicht anders kommunizieren können. Allerdings soll das Angebot dieses neuen billigen (aber nicht kostenfreien!) Telefon-Service nur in Kraft treten, wenn der Kunde bereits gekauft hat. Möchte er nur Informationen für einen potentiellen Kauf einholen, kann für diesen Kunden weiterhin die Mehrwertdienst-Nummer genutzt werden.

Mindestens eine Zahlungsart ohne Gebühren

Auch die Gebühren, die für bestimmte Zahlungsarten erhoben werden, dürfen nur noch in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens eine unentgeltliche Bezahlart angeboten wird. Außerdem darf selbst bei diesem Angebot, die Kosten der Gebühren der anderen Zahlungsarten nicht die Kosten überschreiten, die bei dem Unternehmen selbst dafür angefallen sind.

Keine „automatischen“ zusätzlichen Leistungen

Gang und gäbe war es im Onlinehandel bisher auch, zusätzliche Leistungen zum eigentlichen Warenangebot (wie z.B. Versicherungen für den gekauften Artikel), schon im Bestellvorgang vor angekreuzt zu haben. Dieses Vorgehen ist nicht mehr erlaubt. Der Kunde soll sich in Zukunft bewusst für diese Nebenleistungen entscheiden können. Spätestens jetzt sollte der das Opt-In- durch ein Opt-Out-Verfahren im Bestellvorgang angepasst werden.

AGB  für den Onlinehandel anpassen

Auch die AGB müssen angepasst werden. Sollte die sogenannte „40-Euro-Klausel“ noch in den Unternehmens-AGB vorhanden sein, ist diese zum Wohle des Unternehmens zu streichen. Andernfalls kann der Händler, die Kosten für die Rücksendung der Ware bis zu einem Wert von 40 Euro den Kunden nicht mehr in Rechnung stellen.

Kein „Vorbehalt einer Ersatzlieferung“

Bisher war es dem Unternehmen laut dem „Vorbehalt einer Ersatzlieferung“ erlaubt, statt dem eigentlich bestellten Artikel ein vergleichbares Produkt in puncto Preis und Qualität an den Käufer zu liefern, wenn die ursprünglich bestellte Ware nicht mehr vorhanden ist. Das ist dem Händler nicht mehr erlaubt. Deshalb muss diese AGB-Klausel ebenfalls entfernt werden.

Angaben auf Website und AGB haben identisch zu sein

Allgemein sollte jeder Online Händler die Angaben in den AGB, denen der Website anpassen. Denn laut der neuen gesetzlichen Regelung, sind auch die vorvertraglichen Informationspflichten Teil des geschlossenen Vertrags. Wie z.B. die vorvertragliche Widerrufsbelehrung. Weichen dann die Angaben über diese Widerrufsbelehrung auf der Website von denen in der AGB ab, wäre der Vertrag widersprüchlich und somit ungültig.

Nachvertraglichen Informationspflicht

Eine weitere Anpassung nach der Umsetzung der Verbraucherrecht-Linie ist die der „nachvertraglichen Informationspflicht“. Diese Vorgabe galt schon in dem davor geltenden Recht. Allerdings muss diese Vertragsbestätigung nun sämtliche Pflichtinformationen enthalten. Deswegen muss diese zumindest angepasst werden.

Preisauszeichnung

Auch die Preisauszeichnung ist von den Rechtsänderungen betroffen. Händler sind dazu verpflichtet, die Preise in einem konkreten Angebot, allerdings auch bei Werbung anzugeben. Vorgegeben ist, welche Informationen enthalten sein müssen.

Allerdings ist es nicht länger nötig in Werbung, die auf einen online erhältlichen Artikel hinweist, den Preis mit der Angabe, dass dieser auch die Umsatzsteuer enthält. Also statt „10 Euro inkl. MwSt.“ nur noch „10 Euro“.

Kontakt Versino
Der-flexible-Standard-EN-16931

E-Rechnung – Der flexible Standard EN 16931

Warum flexible Softwarelösungen für die E-Rechnung unverzichtbar sind Mit der verpflichtenden Einführung der E-Rechnung, basierend auf der EU-weiten Norm EN …
Retourenquote

Retourenquoten – den Retouren auf der Spur

Retouren belasten zunehmend den Online-Handel. Eine oft verwendete Kennziffer im unternehmerischen Kontext ist die Retourenquote. Retouren sind bestellte Güter, die …
Webshop Integration via Hub (899 × 423 px)

Webshop-Integration mit SAP Business One Integration Hub

Webshop-Integration mit SAP Business One ist schon seit vielen Jahren eine regelmäßige Anforderung. Diese bieten schon länger Hersteller und für …
eRetail

eRetail / Teil 3: Filial- und Online-Geschäfte brauchen sich

Fialen und der eRetail des jeweiligen Geschäfts müssen miteinander interagieren, um auf dem Markt zu bestehen …
Cross-Channel-Services

Handel im Wandel / Teil 2. Schwache Cross-Channel-Services: Das freut Amazon und Co

Nicht selten dauert es eine Weile bis der Traumschuh gefunden ist, sodass Marke und Farbe den Vorstellungen entsprechen. Und dann …
E-Commerce

eRetail / Teil 1: Der Handel im Wandel – Sind Cross-Channel-Services die Antwort ?

Die ständige Verfügbarkeit von Ware im Netz bereitet Einzelhändlern Sorgen. Viele reagieren auf dem „Wandel im Handel“ mit Cross-Channel-Services …