Die AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) ist eine amtliche Übersicht, in der die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern festgelegt ist. Sie bildet die Grundlage für die lineare Abschreibung von Anlagegütern im Steuerrecht nach § 7 EStG.
Zweck und Anwendung:
- Dient der gleichmäßigen Verteilung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts.
- Wird bei der Ermittlung der jährlichen Abschreibungsbeträge im Rahmen der Einkommensteuer und in der Buchhaltung eingesetzt.
- Die Werte in der AfA-Tabelle gelten unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer im Unternehmen.
Beispiele für Nutzungsdauern:
Wirtschaftsgut | Nutzungsdauer |
---|---|
Laptop / PC / Drucker | 3 Jahre |
Handy / Smartphone | 5 Jahre |
PKW / Registrierkasse | 6 Jahre |
Büromöbel | 13 Jahre |
Bürocontainer | 10 Jahre |
Arten der Abschreibung:
- Lineare AfA: Gleichmäßige Abschreibung über die gesamte Nutzungsdauer, auf Basis der AfA-Tabelle.
- Sofortabschreibung: Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit Anschaffungskosten bis zu 800 € netto.
- Sammelabschreibung (Pool): Für Güter von 250,01 € bis 1.000 € netto, Abschreibung über fünf Jahre zu je 20 %.
- Außergewöhnliche AfA: Z. B. bei technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung, etwa durch Brand oder Leerstand.
Praxisbeispiele:
- Laptop: 1.800 €, AfA-Dauer: 3 Jahre → 600 € jährlich.
- PKW: 25.000 €, AfA-Dauer: 6 Jahre → 4.166 € jährlich, monatsgenau anzusetzen.
Rechtsgrundlage und Bereitstellung: Die amtlichen AfA-Tabellen werden vom Bundesministerium der Finanzen herausgegeben und stehen branchenspezifisch zur Verfügung. Die AfA-Tabelle AV gilt für allgemein verwendbare Anlagegüter.
Wichtige Änderungen (seit 2018):
- GWG-Grenzen angehoben: Sofortabschreibung bis 800 €, Poolabschreibung bis 1.000 €.
- Wirtschaftsgüter bis 250 € können direkt als Betriebsausgabe verbucht werden.
Hinweis: Die Netto-Beträge sind maßgeblich für die Abschreibungsart – unabhängig von der Umsatzsteuerpflicht.