Die Abgeltungssteuer ist eine pauschale Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 %, die seit dem 1. Januar 2009 auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne erhoben wird. Sie wird direkt von Banken und Kreditinstituten einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Zusätzlich fallen der Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an.

Rechtsgrundlage: § 32d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG): „Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen […] beträgt 25 Prozent.“
Besteuerte Kapitalerträge:
- Zinsen aus Bankeinlagen, Anleihen und Darlehen
- Dividenden aus Aktien und Fonds
- Kursgewinne aus Wertpapierverkäufen
- Erträge aus Investmentfonds – unabhängig von Ausschüttung oder Thesaurierung
- Gewinne aus Zertifikaten und Aktienanleihen (mit Ausnahmen für Altbestände)
- Kapitallebensversicherungen bei Auszahlung vor Ablauf von 12 Jahren oder vor dem 60. Lebensjahr
Ausnahmen (nicht steuerpflichtig):
- Kapitalerträge im Rahmen gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeiten
- Darlehen zwischen nahestehenden Personen, wenn der Schuldner Betriebsausgaben geltend macht
- Zinserträge aus Gesellschafterdarlehen mit mehr als 10 % Beteiligung
Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung:
- Sparerpauschbetrag: 801 € für Einzelpersonen / 1.602 € für Ehepaare – bei der Bank zu hinterlegen
- NV-Bescheinigung: Beim Finanzamt zu beantragen – gilt für 3 Jahre, sofern das Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt (z. B. 8.652 €)
Veranlagungswahlrecht – Anlage KAP:
- Für Kapitalerträge, die zu Unrecht besteuert wurden oder bei denen der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt
- Pflicht bei: Auslandszinsen, Lebensversicherungsverkauf, Erstattungszinsen vom Finanzamt
- Günstigerprüfung: Prüfung durch das Finanzamt, ob der persönliche Steuersatz günstiger ist als die Abgeltungssteuer
Investmentfonds und Besonderheiten:
- Seit 2018 neue Besteuerungsregeln für Fonds mit Wegfall des Bestandsschutzes
- Teilfreistellungen gelten für Aktien- und Mischfonds
- Bei ausländischen thesaurierenden Fonds: separate Angabe in Anlage KAP erforderlich
Vorteile:
- Einfachere Besteuerung durch automatische Abführung durch Banken
- Weniger Verwaltungsaufwand bei der Steuererklärung
Nachteile:
- Keine Werbungskostenabzüge mehr möglich
- Verlustverrechnung bei Aktien nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften zulässig
Beispiel: Du erhältst 1.200 € Zinsen im Jahr bei drei verschiedenen Banken, hast aber nur bei zwei Banken Freistellungsaufträge über insgesamt 1.000 €. Die restlichen 200 € unterliegen der Abgeltungssteuer – falls dein persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt, kannst du über die Anlage KAP eine Rückerstattung beantragen.
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