Findet ein Produktverkauf oder ein Verkauf von Dienstleistungen statt, ist es normalerweise die Pflicht des Unternehmens, das leistet auch die Umsatzsteuer abzuführen.
Manchmal kehrt sich das Verhältnis jedoch dahin gehend um, dass der Empfänger der Leistung für die Zahlung der Umsatzsteuer zuständig ist. Beim Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) darf also das Unternehmen, das die Leistung erbringt, nur den Nettopreis berechnen.
Reverse Charge wird oft angewandt, wenn eine Leistung oder Produkt von einem Unternehmen aus dem Ausland bezogen werden. Manchmal ist das Verfahren bei Geschäften innerhalb Deutschlands sogar vorgeschrieben.
Buchhaltung erklärt: Umsatzsteuer-Voranmeldung
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