Geschäftsvorgänge mit anderen EU-Staaten bezeichnet man als innergemeinschaftlich. Dabei ist der innergemeinschaftlichen Lieferung ein innergemeinschaftlicher Erwerb zugeordnet. Für diesen gilt grundsätzlich die Umsatzsteuerpflicht im Land des Käufers. Man spricht vom Bestimmungslandprinzip. Entscheidend sind dabei das Gelangensvoraussetzung - die Lieferung muss im Land des Käufers eintreffen - und die Erwerbervoraussetzung - der Käufer hat seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) als Nachweis vorzulegen, um nachzuweisen, dass er die Ware für sein Gewerbe erworben hat.
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