Was IT-Unternehmen bei der Umstellung der MwSt. beachten sollten
23 Juni

Was IT-Unternehmen bei der Umstellung der MwSt. beachten sollten

Das die anstehende Umstellung der MwSt. für Unternehmen nicht so einfach zu handeln sein wird, wie sie verkündet wurde, dürfte schnell jedem Unternehmer klar geworden sein. Selber im weitesten Sinne ein IT-Unternehmen und mit vielen Kunden aus der IT-Branche beschäftigen wir uns naturgemäß viel mit diesem Thema

Was jetzt folgt, ist KEINE Steuerberatung, die wir nicht erteilen können und dürfen. Im Gegenteil ist es eher ein Hinweis, dass der Kontakt zum Steuerberater zu diesem Thema dringend geboten erscheint!

Der Zeitpunkt zählt

Zu welchem Zeitpunkt die Umsatzsteuer abgeführt werden muss, orientiert sich nach der Unterscheidung zwischen einer Lieferung und einer sonstigen Leistung. Bei einer Lieferung muss der Empfänger die Verfügungsmacht am Gegenstand erworben haben.
Bei einer „bewegten Lieferung“ (Beförderung durch Lieferant oder Abnehmer) zählt der Beginn der Lieferung.
Bezüglich sonstiger Leistungen zählt die Vollendung der Leistung. Wobei man hier noch etwas genauer differenzieren muss.

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Services Abos Teil- und Dauerleistungen

Wenn Sie Ihren Kunden Services oder/und Abos verkauft haben, deren Dauer über den 01.07.2020 hinausgehen, müssen Sie diese je nach dem mit unterschiedlicher Mehrwertsteuer abrechnen. Ob das nun Software as A Service (SAAS) oder Managed Services sind, spielt dabei keine Rolle. Für die Bestimmung der Umsatzsteuer ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung.

Je nachdem können aber Dauerleistungen vorliegen, die insgesamt erst als geleistet gelten, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. In diesem Fall gilt der MwSt. -Satz zur Beendigung der Leistung.
Positiv formuliert könnte hier Gestaltungsspielräume vorliegen.

Im Zweifel sollte auf Aufträgen, Vereinbarungen und Verträgen ableitbar sein, ob es sich um Teil- oder Dauerleistungen handelt.

Wollen Sie Teilleistungen geltend machen, so müssen diese zum einen wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbar sein. Zum anderen  sollte über die Ausführung der Leistung als Teilleistung eine Vereinbarung mit Ihrem Kunden bestehen.

Veröffentliche MwSt.

Vorsicht ist auch geboten, wenn Sie einen Webshop betreiben oder Preise oder Preislisten online veröffentlicht haben. Nach § 1 Abs. 1 PAngV (Preisangabenverordnung) haben Sie die Pflicht Preis inklusive der zu entrichtenden Umsatzsteuer anzugeben. Die Abmahnindustrie reibt sich schon die Hände und stellt gerne Abmahnungen zu, die sich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) berufen.  

Prüfen ob die MwSt. in Verträgen steht

Haben Sie mit Ihren Kunden Verträge abgeschlossen, die man als Rechnung oder Rechnungsbestandteil interpretieren kann? Wenn diese in die Laufzeit der Umstellung der MwSt. hineingehen, müsse sie unter Umständen dementsprechend angepasst werden. Besser beziehen Sie sich in solchen Texten immer auf nur auf die geltende MwSt. statt auf eine Zahl.

MwSt. bei geleisteter Anzahlung

Anzahlungen, die Sie geleistet haben, bedürfen auch einer besonderen Beachtung. Haben Sie dafür eine Erstattung der Vorsteuer von 19 % des Rechnungswertes erhalten und die berechnete Leistung findet erst nach dem 01.07.2020 statt, müssen Sie die zu viel erstattete Vorsteuer zurückzahlen. Dazu müssen Sie eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG durchführen.

MwSt. bei erhaltener Anzahlung

Erhaltene Anzahlung: Haben Sie aus einer erhaltenen Anzahlung 19 Prozent Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt und die Leistung wird erst ab dem 1. Juli 2020 erbracht, müssen Sie die Umsatzsteuer aus der Anzahlung berichtigen. Sprich, Sie bekommen die zu viel bezahlte Umsatzsteuer erstattet.

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Die Rolle der Abnahme von Leistungen

Haben Sie mit Kunden einen Werkvertrag geschlossen oder/und darin Teilwerke vereinbart so sind für die Bestimmung des Steuersatzes, die Abnahmen maßgeblich. Heißt: Wird vor dem 01.07.20120 abgenommen, kommt 19 % MwSt. zur Anwendung, erfolgt die Abnahme oder Teilabnahme nach diesem Datum sind 16 % zu veranschlagen.

Folgen falsch erhobener MwSt

Sollten Sie irrtümlicherweise, innerhalb des nächsten halben Jahres 19 % bzw. 7 % Umsatzsteuer in einer Rechnung festgelegt haben, schulden Sie auch dem Fiskus die zu hoch abgerechnete Steuer. Ihr Kunde hingegen kann sich allerdings nur gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer von 16 % als Vorsteuer geltend machen.
Ihr Kunde wird zu Recht eine Korrektur der Rechnung verlangen.

Bei der Prüfung von Eingangsrechnungen auf die MwSt. achten

Bei Rechnungen Ihrer Lieferanten sollten Sie genau prüfen, welcher Steuersatz auf diesen ausgewiesen wird. Kann die wirklich komplett als Vorsteuer abgezogen werden? Denn letzterer wird nur für die korrekte Umsatzsteuer gewährt.

Kontakt Versino

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