Die Besteuerungsgrundlage umfasst die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die zur Berechnung einer Steuer herangezogen werden. Sie ist Grundlage für die Ermittlung der Steuerlast und wird im Steuerbescheid festgehalten. Eine direkte Anfechtung ist gemäß § 157 Abs. 2 AO nicht möglich – nur der gesamte Steuerbescheid ist angreifbar.

Abgrenzung: Der Begriff wird teils synonym mit „Bemessungsgrundlage“ verwendet, bezeichnet jedoch in der Steuerpraxis übergeordnete Sachverhalte, während die Bemessungsgrundlage die konkrete Rechengröße darstellt.
Beispiele für Besteuerungsgrundlagen je Steuerart:
- Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für eine Leistung (zzgl. 19 % oder 7 % USt).
- Gewerbesteuer: Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG.
- Einkommensteuer: Besteuerungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen, abgeleitet aus der Summe aller Einkünfte abzüglich Sonderausgaben und Freibeträgen.
- Körperschaftsteuer: Besteuerungsgrundlage ist der steuerpflichtige Gewinn der Kapitalgesellschaft.
- Erbschaft-/Schenkungsteuer: Die Bereicherung des Erwerbers nach Abzug von Verbindlichkeiten und Freibeträgen.
Schätzung nach § 162 AO: Wenn der Steuerpflichtige keine oder unvollständige Angaben macht, kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlage schätzen – inkl. Strafzuschlag bei erheblicher Abweichung.
Mögliche Bestandteile einer Besteuerungsgrundlage:
- Einnahmen: Zuflüsse an Geld oder geldwerten Vorteilen
- Ausgaben: Aufwand oder Verluste zur Minderung der Einnahmen
- Werbungskosten: Aufwendungen zur Erzielung von Einkünften (z. B. Fortbildungen, Fahrtkosten)
- Gewinn: Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen
- Umsatzerlöse: Verkaufsmenge × Verkaufspreis – ohne Abzug der Kosten
Verfahren zur Feststellung:
- Gesonderte Feststellung: Besteuerungsgrundlagen werden separat, aber verbindlich festgestellt (z. B. bei Betriebsstätten in verschiedenen Finanzamtsbezirken)
- Gesondert und einheitlich: Bei Personengemeinschaften (z. B. GbR) → einheitliche Verteilung auf Beteiligte
Ablauf im Steuerverfahren:
- Ermittlung: Abgabe der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen
- Feststellung: Prüfung durch das Finanzamt, ggf. Datenabgleich
- Festsetzung: Erlass des Steuerbescheids mit zugrunde liegender Besteuerungsgrundlage
- Erhebung: Zahlungsaufforderung oder Erstattung
- Vollstreckung: Zwangsmaßnahmen bei Zahlungsverzug
Verwandte Begriffe: Bemessungsgrundlage, Steuerbescheid, Gewinnermittlung, Feststellungsverfahren, Einnahmen
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