Deutscher Steuerberaterverband reagiert auf Absenkung der Mehrwertsteuersätze
17 Juni

Deutscher Steuerberaterverband reagiert auf Absenkung der Mehrwertsteuersätze

In einer längeren Stellungnahme hat sich der deutsche Steuerberaterverband zu der befristeten Absenkung der Mehrwertsteuersätze geäußert. Der Inhalt des Textes macht klar, dass es sich laut Einschätzung der Steuerberater bei der Änderung der Mehrwertsteuer um einen (so wörtlich) „bürokratischen Super-GAU“ handelt.

Unsicherheit bezgl. der Absenkung der Mehrwertsteuersätze

Es wird seitens der Steuerberater besonders auf die Belastung der kleinen und mittleren Betriebe hingewiesen, die durch die Absenkung der Mehrwertsteuersätze entstünde. Vor allem die noch anhaltende Unsicherheit, die auf allen Seiten bzgl. der Regelungen der Umsatzsteuersatzsenkung noch immer herrscht, müsste schnellstens beseitigt werden. Nimmt man in Betracht, dass letztendlich erst mit der Bundestagssitzung am 29. Juni faktisches eintritt, ist letzteres eher ein frommer Wunsch.

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Fehlende Konten und manueller Aufwand

Gleich stellt der Steuerberaterverband einige Forderungen auf, die sich aufgrund der kurzfristigen Fristen zur Umsetzung der Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise ergeben. Ein Knackpunkt ist laut dem Text die Umstellung der Buchführungssoftware oder ERP Systeme auf die neuen Umsatzsteuersätze (5 % und 16 %). Zitat: „..So fehlen beispielsweise Umsatzsteuerkonten zur Erfassung innergemeinschaftlicher Erwerbe, Konten zur Erfassung geleisteter Anzahlungen oder des Reverse-Charge-Verfahrens jeweils zu 16 % bzw. 5 %..“ Zitat Ende. Die Steuerberater ziehen weiter in Ihrem Schreiben in Zweifel, dass alle Systeme in Deutschland rechtzeitig umgestellt werden. Dies hätte umfangreiche manuelle Arbeit zur Folge, sodass eine rechtzeitige Umsatzsteuer-Voranmeldung infrage stellt. Hierzu fordert der Verband eine verlängerte Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Drohender Verstoß gegen die GoBD

Die Folgen aus der Anpassung der Mehrwertsteuersätze würde, so die Steuerberater, unter Umständen zu einem Verstoß gegen die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) führen. Es bestünde die Gefahr, dass eine zeitnahe Zuordnung der Geschäftsvorfälle durch eine Kontierung nicht erfolgen können, wenn die auf die Absenkung der Mehrwertsteuersätze angepassten Kontenrahmen noch nicht vorhanden sind. Hier fordert der Steuerberaterverband eine temporäre Aussetzung entsprechender Vorgaben.

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Umstellung von Kassen auf neue Mehrwertsteuersätze

Hier geht der Verband der Steuerberater davon aus, dass eine fristgerechte Umstellung der Kassensysteme nicht für alle betroffenen Unternehmen möglich sein wird. Davon betroffene Unternehmen können zwar falsch ausgestellte Belege berichtigen, was aber praktisch am damit verbundenen Aufwand scheitern würde. Daher fordert der Verband, dass wenn Kassen nicht fristgerecht auf die neu geltenden Steuersätze umgestellt werden, sollte der Unternehmer (trotz überhöht ausgewiesener Steuer) nur die rechtmäßig geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von 16 % bzw. 5 % schulden.

Außerdem fordert der Steuerberaterverband bzgl. der gesetzlichen Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme (bei digitalen Kassen) durch den Einsatz von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen zu schützen auch einen Aufschub.

Ruf nach Ausnahmen

Viele Unternehmen haben jetzt schon im Voraus berechnet, die im Zeitraum der gesenkten Mehrwertsteuersätze umgesetzt werden. Hier stünden als eine Konsequenz Rechnungsberichtigungen an. Hier fordern die Steuerberater eine Sonderregelung dahin gehend, dass hier mit den höheren Mehrwertsteuersätzen gearbeitet werden kann.

Ausnahmsweise soll außerdem gestattet sein, wenn Unternehmen bei Bruttopreisvereinbarungen trotz zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer in ihrer Rechnung nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer abführen.

Bei stichtagsübergreifender Leistungserbringung wird vorgeschlagen auch Ausnahmen gelten zu lassen. So soll es erlaubt sein, solche Leistungen mit demselben Mehrwertsteuersatz zu berechnen.

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