Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ist die deutsche Verordnung, die technische Vorkehrungen für Barverkäufe im Detail beschreibt.
Einordnung
Barverkäufe unterliegen in manchen Ländern besonderen Regeln. Teils gelten diese Regeln erst ab bestimmten Grenzen, teils grundsätzlich. Österreich beschreibt die technischen Vorkehrungen zum Beispiel in der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), dort ab Bareinnahmen von 7.500 Euro pro Jahr. Die Abgabenordnung regelt in § 146a die Anforderungen an digitale Aufzeichnungen und in § 146b die Kassennachschau. Verwendet ein Unternehmen ein elektronisches Aufzeichnungssystem, gilt die Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO. Bei einer offenen Ladenkasse gilt sie dagegen aus Zumutbarkeitsgründen nicht.
Bezug zu SAP Business One
SAP Business One bildet Barverkäufe an Laufkundschaft mit der Belegart „Ausgangsrechnung und Zahlung“ und einem Dummy-Kunden ab. Als integrierbares Kassenprogramm kommt SAP Customer Checkout in Frage. Wer Barverkäufe mit SAP Business One abwickeln will oder muss, stimmt sich vorher mit Consultant und Steuerberater ab.
Bezug zur E-Rechnung
Ein Kassenbeleg über mehr als 250 Euro reicht zwischen inländischen Unternehmern nicht aus, sofern keine Übergangsregelung greift. Praktikabel ist zunächst ein Kassenbeleg vor Ort und danach die Berichtigung durch eine E-Rechnung (FAQ 10).
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