Die Umsatzgrenze E-Rechnungspflicht ist der Schwellenwert von 800.000 Euro Vorjahresumsatz, nach dem sich richtet, ob ein Unternehmen im inländischen B2B-Geschäft ab dem 1. Januar 2027 oder erst ab dem 1. Januar 2028 E-Rechnungen ausstellen muss.
Bis zum 31. Dezember 2026 gilt für alle Rechnungsaussteller eine Übergangsregel. Liegt der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG im Jahr 2026 über 800.000 Euro, besteht die Ausstellungspflicht ab dem 1. Januar 2027. Liegt er bei höchstens 800.000 Euro, verlängert sich die Übergangsregel bis zum 31. Dezember 2027. Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht für alle Unternehmen (BMF-Schreiben 2024, Rn. 63 bis 65).
Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des rechnungsausstellenden Unternehmers im Vorjahr. Bei einer Organschaft zählt der gesamte Organkreis. Bei Gutschriften kommt es auf den Gutschriftaussteller an. Stellt ein Dritter die Rechnung aus, zählt der Auftraggeber (Rn. 64).
Im SAP-Business-One-Kontext
Mit dem jeweiligen Stichtag wird jede Lücke in den Stammdaten zu einer Rechnung, die die Prüfung nicht besteht. Die kaufmännische Leitung sollte deshalb vor dem Stichtag wissen, wie vollständig die Daten in SAP Business One tatsächlich sind.
Abgrenzung
Die Umsatzgrenze betrifft nur die Pflicht zum Ausstellen. Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen gilt unabhängig vom Umsatz bereits seit dem 1. Januar 2025.
Rechtsstand: BMF-Schreiben 2024, BMF-FAQ Stand März 2026.
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