Unternehmer, die Lieferungen und Leistungen in andere EU-Länder ausführen, müssen über diese Umsätze eine Zusammenfassende Meldung (ZM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgeben.

Darin werden drei Sachverhalte aufgelistet:
- Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) an Abnehmer mit USt-IdNr.,
- Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG
- Lieferungen des ersten Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b Abs. 2 UStG)
Zu den einzelnen Positionen sind anzugeben:
- dieUSt-ID des Käufers
- die Grundlage der Bemessung (Netto-Rechnungsbetrag)
- Umsatzart
dabei gilt dass der Käufer eine gültige USt-IdNr. beibringen kann. Die Umsatzsteuer wird nach dem sogenannten „Reverse Charge“-Verfahren vom Käufer in dessen Staat gezahlt. Der Lieferant berechnet dabei keine Umsatzsteuer.
Die ZM für innergemeinschaftliche Lieferungen muss bis zum 25. des auf den zu meldenden Umsatz folgenden Monats über das Elster-Portal gemeldet werden.
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