Das Saldierungsverbot (auch Verrechnungsverbot) untersagt nach § 246 Abs. 2 HGB, Posten der Aktivseite mit Posten der Passivseite und Aufwendungen mit Erträgen zu verrechnen. Forderungen und Verbindlichkeiten muss ein Unternehmen deshalb getrennt ausweisen.
Hintergrund
Das Saldierungsverbot gehört zum Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit. Ein sachkundiger Dritter soll sich anhand der Bücher schnell ein Bild von der Lage des Unternehmens machen können. Das Verbot sichert damit einen unverkürzten Jahresabschluss. Für die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gilt deshalb das Bruttoprinzip, das Nettoprinzip ist verboten. Ein Unternehmen darf zum Beispiel Mieteinnahmen nicht mit Mietausgaben verrechnen und nur den Überschuss ausweisen. Sonst würde der Leser der GuV nie erfahren, dass es auch Mietausgaben gab.
Sonderfälle
Die Fachquellen nennen Fälle, in denen Posten verrechnet werden. Kapitalgesellschaften dürfen Wertberichtigungen nicht auf der Passivseite ausweisen. Sie verrechnen die Wertberichtigungen deshalb in der Schlussbilanz mit dem Konto Forderungen. Im Konzernabschluss rechnet die Schuldenkonsolidierung Forderungen und Verbindlichkeiten gegeneinander auf, weil eine Unternehmung keine Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber sich selbst haben kann. Für latente Steuern auf der Aktiv- und der Passivseite gilt dagegen nach dem BilMoG: Sie dürfen nicht miteinander saldiert werden.
In SAP Business One
SAP Business One arbeitet mit getrennten Abstimmkonten für Forderungen (Debitoren) und Verbindlichkeiten (Kreditoren). Diese Trennung ist laut Beitrag handelsrechtlich so gewollt.
Bezug zum Beitrag
Der Beitrag grenzt das Saldierungsverbot vom operativen Netting ab: Das Verbot betrifft nach seiner Aussage den Bilanzausweis, nicht den operativen Zahlungsausgleich. Sind sich beide Parteien einig und wird der Ausgleich ordnungsgemäß gebucht, ist operatives Netting laut Beitrag zulässig. Diese Einordnung ist eine Aussage des Beitrags.
Abgrenzung
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