Eine Schlussrechnung (in den BMF-Quellen: Endrechnung) ist die Rechnung, die eine Leistung nach vorangegangenen Anzahlungen abrechnet. Bei der E-Rechnung gelten für die Schlussrechnung besondere Regeln, weil der strukturierte Teil ihre Anforderungen derzeit nicht abbilden kann (BMF-Schreiben 2024, Rn. 47 f.).
Zwei zulässige Wege
Das BMF nennt zwei Wege. Erstens bietet sich statt der Endrechnung eine Restrechnung an. Zweitens beanstandet die Finanzverwaltung nicht, wenn eine als E-Rechnung ausgestellte Endrechnung einen Anhang als unstrukturierte Datei enthält (BMF-Schreiben 2024, Rn. 47 f.). Diese Regelung aus Rn. 48 gilt laut FAQ 7b auch über den 31. Dezember 2027 hinaus.
Grenzen von Anhängen
Alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben müssen im strukturierten Teil stehen. Ein bloßer Verweis auf eine Anlage genügt nicht. Ergänzende Angaben dürfen in einem Anhang stehen, der in der E-Rechnung enthalten ist. Ein Link auf ein externes Ziel erfüllt die Anforderungen dagegen nicht (BMF-Schreiben 2024, Rn. 35; FAQ 7a).
Sonderfall Bauleistung
Bei Bauleistungen reicht es derzeit, wenn der strukturierte Teil nur die einzelnen Gewerke mit Summen enthält. Die detaillierte Aufschlüsselung nach Leistungsverzeichnis gehört in eine menschenlesbare Anlage. Der strukturierte Teil muss eindeutig auf diese Anlage hinweisen (FAQ 7b).
Rechtsstand: BMF-Schreiben 2024, BMF-FAQ Stand März 2026.
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