Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine Art der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Als Gewinn gilt dabei der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.
Wer die EÜR nutzen darf
§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG öffnet die EÜR für Steuerpflichtige, die gesetzlich nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen. Voraussetzung ist außerdem, dass sie auch freiwillig keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen. Freiberufler wie Ärzte, Anwälte, Architekten, Ingenieure, Autoren und Künstler sind nicht buchführungspflichtig.
Für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte zieht § 141 Abs. 1 AO die Grenze. Sie werden buchführungspflichtig, sobald sie eine dieser Grenzen überschreiten: einen Gesamtumsatz von mehr als 800.000 € im Kalenderjahr, einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80.000 € im Wirtschaftsjahr oder einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 80.000 € im Kalenderjahr. Die Pflicht beginnt nach § 141 Abs. 2 AO mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Mitteilung der Finanzbehörde folgt.
Zahlung statt Verpflichtung
Die EÜR stellt auf den Zahlungszeitpunkt ab: Sie erfasst Zufluss und Abfluss. Die doppelte Buchführung stellt dagegen auf den Verpflichtungszeitpunkt ab, also auf das Entstehen von Anspruch oder Verpflichtung. Über die gesamte Lebensdauer des Betriebs ergibt sich derselbe Totalgewinn. Nur die zeitliche Verteilung unterscheidet sich. Rückstellungen kennt die EÜR nicht, sie gehören zum Betriebsvermögensvergleich.
Besondere Regeln
Auch in der EÜR gelten die Vorschriften für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG), Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG) und Absetzungen für Abnutzung (AfA). Für bestimmte Wirtschaftsgüter werden Anschaffungs- oder Herstellungskosten erst später zur Betriebsausgabe: beim Zufluss des Veräußerungserlöses oder bei der Entnahme. Das betrifft nicht abnutzbares Anlagevermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere sowie Grund und Boden und Gebäude des Umlaufvermögens. Der Steuerpflichtige führt für diese Wirtschaftsgüter besondere, laufende Verzeichnisse. Durchlaufende Posten scheiden aus der EÜR aus.
Aufzeichnung und Aufbewahrung
Auch wer den Gewinn per EÜR ermittelt, muss Aufzeichnungen und Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahren. Das ergibt sich aus einem BFH-Urteil vom 24. Juni 2009. Der Unternehmer zeichnet Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Umsatzsteuersätzen auf. Seine Belege müssen nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht und unveränderbar sein. Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart ist möglich.
In SAP Business One
SAP Business One ist auf die doppelte Buchführung ausgelegt: Das System arbeitet mit Eröffnungs-, laufenden und Abschlussbuchungen und erstellt Bilanz und GuV als Finanzberichte.
Abgrenzung
Die EÜR ist das Gegenstück zum Betriebsvermögensvergleich mit doppelter Buchführung. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt: Zahlung bei der EÜR, Entstehen von Anspruch oder Verpflichtung bei der doppelten Buchführung. Verwandte Einträge: Doppelte Buchführung, Geringwertige Wirtschaftsgüter, Durchlaufende Posten, Entnahmewert.
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