Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung bis 250 Euro brutto nach § 33 UStDV. Für Kleinbetragsrechnungen gilt die Pflicht zur Rechnung, aber nicht die Pflicht zur E-Rechnung (FAQ 4; BMF-Schreiben 2024, Rn. 19, 22 f.).
Bedeutung für die E-Rechnungspflicht
Die Ausnahme ist eine Erleichterung und kein Verbot. Ein Unternehmer kann eine Kleinbetragsrechnung freiwillig immer als E-Rechnung ausstellen. Zwischen inländischen Unternehmern braucht er dafür nicht einmal die Zustimmung des Empfängers (BMF-Schreiben 2025, Abschnitt 14.6 Abs. 4 Satz 4). Dieselbe Ausnahme gilt auch für Fahrausweise nach § 34 UStDV.
Der Gesamtbetrag entscheidet
Bei gemischten Rechnungen (Rechnungen, die nur zum Teil E-Rechnungs-pflichtige Umsätze enthalten) zählt allein der Gesamtbetrag der Rechnung. Übersteigt er 250 Euro, muss der Unternehmer eine E-Rechnung ausstellen. Das gilt auch dann, wenn der E-Rechnungs-pflichtige Anteil für sich unter 250 Euro liegt (BMF-Schreiben 2024, Rn. 23; BMF-Schreiben 2025, Abschnitt 14.6 Abs. 4).
Barkäufe über 250 Euro
Für Barkäufe gibt es keine Sonderregelung. Auch ein Geschäftsessen oder ein Materialeinkauf im Baumarkt über 250 Euro verlangt eine E-Rechnung, sofern keine Übergangsregelung greift. Praktikabel ist folgender Weg: Vor Ort entsteht zunächst eine sonstige Rechnung (Kassenbeleg). Danach wird diese Rechnung durch eine E-Rechnung berichtigt (FAQ 10).
Abgrenzung zur öffentlichen Hand
Bei Rechnungen an die öffentliche Hand (B2G) gelten zwei Grenzen nebeneinander. Nach der ERechV besteht die E-Rechnungspflicht ab 1.000 Euro, nach dem Umsatzsteuergesetz über 250 Euro (FAQ 4a).
Rechtsstand: BMF-Schreiben 2024 und 2025, BMF-FAQ Stand März 2026.
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