Das Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 Nr. 108) hat die Regeln zur Rechnungsausstellung nach § 14 UStG neu gefasst. Die neuen Regeln gelten für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden (BMF-Schreiben 2024, Rn. 1). Für die Rechnungsstellung ist das Gesetz damit die Grundlage der E-Rechnungspflicht.
Kernpunkt für die Rechnungsstellung
Kernpunkt ist die obligatorische E-Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern. Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine Rechnung nur dann als E-Rechnung, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format vorliegt. Dieses Format muss eine elektronische Verarbeitung ermöglichen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG; BMF-Schreiben 2024, Rn. 4).
Übergangsfristen
§ 27 Abs. 38 UStG staffelt die Ausstellungspflicht zeitlich (BMF-Schreiben 2024, Rn. 63 bis 65). Bis zum 31. Dezember 2026 gilt eine Übergangsregelung für alle Unternehmer. Bis zum 31. Dezember 2027 gilt sie weiter für Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro. Ab dem 1. Januar 2028 müssen alle Unternehmer im Inland E-Rechnungen an andere inländische Unternehmer ausstellen.
Rechtsstand: BMF-Schreiben 2024.
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