Eine Sammelrechnung fasst mehrere Leistungen eines Kalendermonats in einer Rechnung zusammen. Als E-Rechnung ist die Sammelrechnung zulässig: Die E-Rechnung darf den Kalendermonat als Leistungszeitpunkt angeben (§ 31 Abs. 4 UStDV; FAQ 7b; BMF-Schreiben 2025, Abschnitt 14.5 Abs. 19 Satz 6).
Bedeutung für die Praxis
Ein Unternehmen muss deshalb nicht jede Leistung einzeln als E-Rechnung abrechnen. Es kann die Leistungen eines Monats in einer E-Rechnung bündeln und den Monat als Leistungszeitpunkt nennen.
Abgrenzung zur Dauerrechnung
Die Dauerrechnung betrifft einen anderen Fall. Bei einem Dauerschuldverhältnis, etwa einem Mietverhältnis, reicht es, einmalig für den ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung auszustellen (BMF-Schreiben 2024, Rn. 45). Die Sammelrechnung bündelt dagegen mehrere einzelne Leistungen eines Monats.
Rechtsstand: BMF-Schreiben 2024 und 2025, BMF-FAQ Stand März 2026.
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